Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO ist dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, die vor dem Inkrafttreten der DSGVO erlassen wurde, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen kann.
Eine solche Möglichkeit erlaubt es jedoch nicht, eine nationale Regelung zu erlassen, die der betroffenen Person die Kosten für eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten auferlegt.
Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ist dahin auszulegen dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird. Dieses Recht setzt voraus, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in einer Patientenakte befinden.
Die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie ist i.d.R. erforderlich, um der betroffenen Person die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu ermöglichen und die Verständlichkeit der Daten zu gewährleisten. In Bezug auf die Gesundheitsdaten der betroffenen Person schließt dieses Recht jedenfalls das Recht ein, eine Kopie der Patientenakte zu erhalten (einschließlich Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu an ihr vorgenommenen Behandlungen oder Eingriffen).
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